Nach § 960 BGB werden Tiere, die „herrenlos“ sind, als „Wilde Tiere“ bezeichnet.
Rechtliches
Wespen, Hornissen, Hummeln und ihre weiteren Artverwandten sind grundsätzlich „Wilde Tiere“.
Ohne vernünftigen Grund ist es verboten, wilden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Ein Verstoß gegen den Schutz von Arten kann sehr empfindliche Strafen von bis zu 50.000 € nach sich ziehen.

Wissen & Wahrheit

„Hornissennester sind im Winter verlassen und können dann entfernt werden“

Rechtliches

Die auf dieser Internetseite beschriebenen Arten der staatsbildenden Faltenwespen unterliegen den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) und der Bundesartenschutzverordnung (BartSchVO).

Der Status

§ 960 BGB definiert den Begriff „Wilde Tiere“. Somit werden Tiere als „Wilde Tiere“ bezeichnet, die „herrenlos“ sind. Das bedeutet, dass sie sich nicht im Eigentum eines Menschen befinden. Unsere Wespen, Hornissen, Hummeln und ihre weiteren Artverwandten unterliegen genau dieser Bestimmung und sind somit grundsätzlich „Wilde Tiere“. Bitte beachten Sie, dass dies nicht für Bienenvölker gilt, die sich im Eigentum und Besitz eines Imkers befinden. Diese Bienenvölker sind also keine „Wilden Tiere“.

Dies ist eine nicht unerhebliche Qualifizierung, falls es darum gehen sollte, wer die Verantwortung für diese Tiere trägt – grundsätzlich nämlich keiner. Das bedeutet, dass Sie nicht dafür verantwortlich gemacht werden können, wenn sich diese Tiere auf ihrem Grundstück niederlassen und sich beispielsweise der Nachbar davon gestört fühlen sollte. Natürlich sollten Sie im Zuge eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses darum bemüht sein, der Besorgnis Ihres Nachbarn Verständnis entgegenzubringen. Man kann von Ihnen jedoch kein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Maßnahme einfordern. Im unglücklichsten Fall werden sich darüber Anwälte und ein Gericht auseinandersetzen müssen, wenn eine konstruktive Abstimmung zwischen den Nachbarn direkt nicht möglich sein sollte.

Als Mieter einer Wohnung sollten Sie immer zuerst und unmittelbar nach Feststellung eines Nestes oder eines Schwarmvorkommens Ihren Vermieter oder die zuständige Hausverwaltung kontaktieren. Diese können dann ihren Verpflichtungen nachkommen, die sie Ihnen als Mieter gegenüber haben. Herrscht unmittelbare Gefahr oder Ihr Vermieter nimmt sich trotz mehrfacher Aufforderung nachweislich Ihres Anliegens nicht an, können Sie selbst Maßnahmen ergreifen. Bitte berücksichtigen Sie immer, dass es schwierig werden könnte, entstandene Kosten einer Maßnahme gegenüber dem Vermieter geltend zu machen, wenn diese von Ihnen ohne Abstimmung mit Ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung veranlasst wurde.

Der Schutz

Da also Wespen, Hornissen, Bienen und ihre Artverwandten als „Wilde Tiere“ gelten, unterliegen alle hier genannten Arten dem allgemeinen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes gemäß §39 (BNatschG). Darin wird bestimmt, dass es verboten ist, wild lebende Tiere

  • mutwillig zu beunruhigen,
  • ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  • und Ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Der Schutz der Regelungen des §39 BNatschG wird durch die Formulierung „ohne vernünftigen Grund“ beschränkt. Da jedoch eine eindeutige Definition eines solchen „vernünftigen“ Grundes ausbleibt, befindet man sich in einem Raum rechtlicher Unklarheit. Auf der einen Seite mag ein individuelles Bedrohungsempfinden als ausreichend erscheinen, um ein Nest zu zerstören. Kommt aber ein Fall einer Nestzerstörung zur Anzeige, so besteht auf der anderen Seite die Möglichkeit einer Überprüfung dieses vermeintlich „vernünftigen“ Grundes – vielleicht mit einem anderen Ergebnis. Sicherlich sind Sie gut beraten, einen fachkundigen Spezialisten hinzuzuziehen, bevor Sie sich für eine Maßnahme entscheiden. Ein Fachberater kann Ihnen mit Sicherheit die Möglichkeiten einer friedlichen Koexistenz mit den Tieren aufzeigen, so dass Sie einen Konflikt mit den Bestimmungen des §39 BNatschG vermeiden. 

Für manche Arten regelt der §44 (BNatschG) noch einen besonderen Schutz.

So ist es verboten, den betreffenden Tieren dieser Arten

  • nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  • ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen, diese zu beschädigen oder zu zerstören,
  • sie während der Fortpflanzung, Aufzucht, Mauser, Überwinterung oder Wanderung erheblich zu stören.

Welche Arten hiervon betroffen sind regelt die Bundesartenschutzverordnung in Anhang 1.

Von unseren staatenbildenden Faltenwespen betrifft dies die Hornisse.

Daneben gilt dieser besondere Schutz auch für die solitär lebenden Arten wie unsere Wildbienen und Hummeln, die Knopfhornwespe und die Kreiselwespe. Doch diese einzeln vorkommenden Arten werden Sie in den seltensten Fällen beunruhigen.

Wenn Sie ein Hornissennest in Ihrer Umgebung haben, ist die Einschaltung der Unteren Naturschutzbehörde unumgänglich!

Nur diese kann eine Genehmigung für einen möglichen Eingriff in das Nestumfeld oder die Umsiedelung der Tiere per Bescheid erteilen. Üblicherweise wird die Untere Naturschutzbehörde einen Fachberater für eine Einschätzung hinzuziehen, der sich vom Standort und den Bedingungen vor Ort ein Bild machen muss und eine Empfehlung an die Behörde gibt. Erst wenn Ihnen der Bescheid der Behörde über das weitere Vorgehen vorliegt, dürfen Sie handeln.

Ein Verstoß gegen den Schutz von Arten kann sehr empfindliche Strafen von bis zu 50.000 € nach sich ziehen. Handeln Sie also bitte in Ihrem und im Interesse der Tiere nicht unüberlegt, vorschnell und eigenmächtig.

Lassen Sie sich beraten!